Sozialgericht entscheidet: Pflegekasse muss nicht für Treppenlift zahlen

Mit einem Urteil (- S 14 P 9/17 -) vom 09.09.2019 gibt das Sozialgericht Osnabrück der Privaten Pflegeversicherung einer Klägerin Recht. Die 1946 geborene Frau leidet unter einer Schädigung des Rückenmarks bei zervikaler Spinalkanalstenose und ist zudem durch eine Hüftarthrose, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II stark bewegungseingeschränkt. Um den im Keller ihres Einfamilienhauses befindlichen Massagesessel sowie eine Hängeschaukel zu erreichen, lies die Klägerin im April 2016 einen Treppenlift für rund 5.500 Euro einbauen. Ein Antrag auf Bezuschussung dieser Kosten lehnte ihre private Pflegeversicherungsgesellschaft bereits zuvor ab.

Pflegekasse sieht keine Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

Die Krankenkasse begründet die Ablehnung den Antrags damit, dass die Pflege durch den Treppenlift in den Keller nicht nennenswert verbessert würde. Mit einer Klage gegen die Versicherungsgesellschaft hatte die Frau keinen Erfolg. Das Sozialgericht Osnabrück sah die erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 MB/PPV 2015 für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen als nicht erfüllt an. Finanzielle Zuschüsse durch die Pflegekasse werden gemäß der Regelung nur dann gewährt, wenn die Pflege zu Hause durch die Umbaumaßnahmen erheblich erleichtert oder die eigenständige Lebensführung der betroffenen Person wiederhergestellt wird. Die beiden zu Rate gezogenen Sachverständigen bezweifeln ferner den therapeutischen Mehrwert des Massagesessels und der Schaukel. Wieso der Massagestuhl nicht im durchaus geräumigen Wohnzimmer des Hauses steht, konnte vom Gericht ebenso nicht nachvollzogen werden.

Quelle: kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2019 – Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)